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EUROPAISCHE KOMMISSION
GENERALSEKRETARIAT Die Generalsekretärin Brüssel, den 06.09.2012 C(2012) 6288 final Berm Klaus SAMBOR A - 2345 Bruno 0sterreich Berm Ronald BLASCHKE D - 01277 Dresden Deutschland Ihr Antrag auf Registrierung eWer geplanten Bürgerinitiative mit der Bezeichnung "Unconditional Basic Income". Sehr geehrte Organisatoren, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 8. Juli 2012 auf Registrierung einer geplanten Büirgerinitiative mit der Bezeichnung "Unconditional Basic Income", deren erklärtes Ziel darin besteht "gaining support for the introduction of a universal, individual basic income to ensure a life in dignity and participaation in sociéty within all members states of the EU." Wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parliaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative ausgeführt, registriert die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang der einschlägigen Informationen eine geplante Bürgerinitiative, sofem die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 ist der Bürgerausschuss eingesetzt und sind die Kontaktpersonen benannt Worden; (b) die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig ausserhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen; (c) die geplante Bürgerinitiative ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös; (d) die geplante Bürgerinitiative verstösst nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben sind. Die Kommission hat die geplante Bürgerinitiative geprüft um zu ermitteln, ob die in der vorerwähnten Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind. Irn Anschluss an eine eingehende Prüfung der in Ihrem Antrag genannte Vertragsbestimmungen sowie aller sonstigen Rechtsgrundlagen, die in Betracht kommen könnten, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Kommission hiermit die Registrierung der geplanten initiative ablehnt, da diese offenkundig ausserhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Auch wenn Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags Uber die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als mögliche Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um das in Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels verankerte Ziel der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu verwirklichen, ist festzustellen dass diese Bestimmung lediglich "unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriflen der Mitgliedstaaten" die Annahme non Massnahmen gestattet, "die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördem, die die Verbesserung des Wissenstands, die Entwicklung des Austauschs non Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung non Erfahrungen zum Ziel haben", was sich mit Ihrer Forderung nach einem Rechtsakt ("legal rights act") nicht vereinbaren lässt. Zwar können gemäss Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV durch EU-Richtlinien gemeinsame Mindestvorschriften erlassen werden, doch fügt sich die vorgeschlagene Initiative nicht in die Liste der Bereiche ein, in denen nach Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels solche Massnahmen getroffen werden können. Daher kann Artikel 153 nicht als geeignete Rechtsgrundlage angesehen werden. Zu den anderen Bestimmungen des primären Unionsrechts, die in Ihrem Antrag genannt werden, ist zu bemerken, dass Artikel 151 AEUV, der die allgemeinen Ziele der Sozialpolitik vorgibt, als solcher nicht als Rechtgrundlage für einen Rechtsetzungsvorschlag herangezogen werden kann, und auch Artikel 156 AEUV keine Harmonisierung non Rechtsvorschriften ermöglicht. Des Weiteren bieten weder Artikel 2 und 3 EUV noch Artikel 5 AEUV oder die Artikel 1, 2, 5, 6, 8, 15 und 34 der Grundrechtecharta eine Rechtsgrundlage für entsprechende Rechtsetzungsvorschläge. Gegen diese Entscheidung stehen Ihnen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit, unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Voraussetzungen den Gerichtshof anzurufen oder - falls es um Missstände bei der Täktigkeit der EU-Instltutionen geht - unter den in Artikel 228 AEUV genannten Voraussetzungen eine Beschwerde helm Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass dieses Schreiben zur Gewährleistung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit auf die Webseite der Kommission zur Bürgerinitiative gestellt wird. Mit freundlichen Grüssen atherine Day aeralsekret~in
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